Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen liegen unseren sämtlichen Angeboten zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers oder Abreden erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
1.2 Mit der Auftragserteilung, der Annahme von Lieferungen, erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft an, sondern auch für sämtliche zukünftigen Rechtsgeschäfte.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge und mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wird. An sämtlichen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung und dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
2.2 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen, ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
2.3 Telefonische Bestellungen sind umgehend durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen für die Richtigkeit von Lieferungen aufgrund bloßer telefonischer Bestellungen übernehmen wir keine Gewähr.
§ 3 Umfang der Lieferpflicht
Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere aufgrund der Bestellung erteilte schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind zulässig.
§ 4 Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Verkaufssache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.3 Wird der Liefertermin durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse oder höhere Gewalt, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten, wie z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen bzw. für die Dauer der Störung, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. Wahlweise steht uns auch das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.
§ 5Gefahrübergang bei Versendung
Mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes bzw. Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 6 Preise
6.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
6.2 Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen, auch etwaige Kosten für die Bezahlung der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers.
6.3 Eine anderslautende schriftliche Vereinbarung über die Fracht- und Verpackungskosten etc. ab einem Auftragswert von mindestens 3.000,-- € pro
Auftrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 7 Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht die Fälligkeit der Rechnung hinaus.
7.2 Skonto kann nur dann gewährt werden, wenn keine fälligen Rechnungen mehr zur Zahlung ausstehen.
§ 8 Verzugszinsen
8.1 Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.2 Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen. Schecks werden nur zahlungshalber von uns angenommen.
8.3 Sofern keine Festpreisabrede vereinbart worden ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate später oder nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 9Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle künftig entstehenden Forderungen des Lieferanten aus einer schon bestehenden oder durch ein Rechtsgeschäft eingeleiteten Geschäftsverbindung.
9.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Endbetrages einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
9.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag des Verkäufers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
10.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sie einen Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
10.1 Der Verkäufer ist bei begründeter Mängelrüge zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
10.2 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers (Amts- u. Landgericht Krefeld), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
11.2 Anzuwendendes Recht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unabdingbar die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Teilunwirksamkeit, Teilnichtigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.